Zu den Kampfhundeverordnungen und Wesenstest erhalten sie hier in Kürze weitere Informationen. Vorab verweisen wir auf die Rechtslage in Baden-Württemberg.
Wenn ein Schaden durch einen Hund verursacht wird, kann dies unter Umständen teuer werden. In welchem Umfang und wer diesen Schaden trägt, ist anhand verschiedener Kriterien zu ermitteln.
An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass jede Person die erforderlichen Vorkehrungen zur Schützung Dritter vor einer möglichen Gefährudung zu treffen hat. Eine Aufsichtspflicht über den Hund besteht immer, obgleich es sich bei der Person um den Hundehüter, Hundhalter oder ein Hundeführer handelt. Aufgrund der Unberechenbarkeit der Tiere, besteht stets ein gewisses Risiko der Gefahr.
Daher muss jeder der ein Tier bzw. den Hund zur Beaufsichtigung hat, stets Sorge dafür tragen, dass durch den Hund keine andere Person zu Schaden kommt.
Gemäß § 2 des TierSchG ist jeder Hundehalter dazu verpflichtet, sich um die medizinische Versorgung seines Haustieres ausreichend zu kümmern. Etwaige Tierarztbesuche werden im Laufe eines Hundelebens unumgänglich sein, obwohl sich dennoch kleinere Verletzungen teilweise auch selbst zu Hause gut behandeln lassen.
Auch beim letzten Gang des Haustieres stellt man sich oft die Frage, was denn nun mit dem toten Hund geschehen soll. Jeder Hundehalter ist gesetzlich dazu verpflichtet beim Tod seines Haustieres für die ordnungsgemäße Entsorgung des leblosen Tierkörpers zu sorgen.
Mit dem Inkrafttreten der Europäischen Verordnung VO 1774/2002 wurde das Recht der Tierkörperbeseitigung umfassend geändert. Das neue TierNebG regelt die Beseitigung von „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“. Schlachtabfälle oder verdorbene tierische Lebensmittel, verendete Tiere oder tote Haustiere können hierunter subsumiert werden.
Wer sich entscheidet, seinen Hund nun mit in den Urlaub zu nehmen, sollte sich im Voraus erkundigen, welche Bestimmungen im jeweiligen Reiseland gelten. Denn in einigen Ländern herrscht striktes Einreisverbot für Hunde bestimmter Rassen. Für den Zweifelsfall empfiehlt es sich, den Reispass des Hundes stets bei sich zu führen.
Sowohl die Leinen- und als auch Maulkorbpflicht gilt in einigen Ländern wie z.B. Italien und Portugal. Auch an Stränden, in Restaurants oder in öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen teils keine Hunde mitgeführt werden.
Bei der Scheidung zweier Ehepartner ist zunächst fest zu stellen, wem das Haustier eigentlich gehört. Die Rechtslage ist hier einfach, wen der Hund einen der beiden Partner von vornherein zugeordnet werden kann. Denn wenn einer der beiden den Hund schon in die Ehe mitgebracht hat, so dürfte er diesen auch bei Scheidung behalten.
Schwieriger wird die ganze Sache, wenn der Hund während der Ehe von den Partnern gemeinsam angeschafft wurde.
Jeder der in Deutschland einen Hund hält, ist verpflichtet die sog. Hundesteuer an den Staat zu zahlen. Sie wird auch als sog. Luxussteuer betitelt. Sie kann aber nicht als Abgabe für etwaige Beseitigungen von Hundekot auf öffentlichen Straßen angesehen werden, sondern dient dazu die Anzahl der Haushalte mit Tierhaltung in Deutschland zu begrenzen. Mit heutzutage etwa fünf Millionen Hundehalter in Deutschland scheint dies jedoch nicht erfolgreich durchgesetzt worden. Über die Höhe dieser Steuer entscheidet jede Gemeinde selbständig; woraus demnach die unterschiedlich hohen Steuern zwischen den einzelnen Städten und Gemeinden resultieren. Besitzt jemand mehrere Hunde, so gilt hier ein speziell gestaffelter Steuersatz. Für den zweiten Hund wird die Hundesteuer oftmals sogar verdoppelt.
Vorab ist hier wohl zu raten, sich vor der Anschaffung eines Hundes über die rechtlichen Gegebenheiten zu informieren. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen der Hundebesitzer eine Mietwohnung bewohnt. Heutzutage findet man in jedem Mietvertrag eine Regelung über die Tierhaltung.
Bei Hunden handelt es sich zwar um keine Sachen gemäß des § 90 a BGB, jedoch dürfen die für Sachen geltenden Rechtsvorschriften des BGB grundsätzlich auf Hunde angewendet werden.
Daher gilt auch das in den §§ 433 ff. BGB festgelegte Kaufrecht uneingeschränkt für den Erwerb eines Hundes und der Hund kann im Kaufvertragsrecht wie jeder andere Verkaufsgegenstand behandelt werden.
Dieser Vorteil basiert auf der Schuldrechtsreform vom 01.01.2002, durch die unter anderen das Kaufrecht novelliert wurde und als Sonderform des Kaufes, der Verbrauchsgüterkauf eingeführt wurde.
Vom Gesetz wird der Tierkauf dem sonstigen Kauf beweglicher Sachen, völlig gleichgestellt. Dass heißt, ob man nun einen Fernseher, eine Waschmaschine oder einen Hund erwirbt, soll zukünftig keinen Unterschied mehr machen.