Gemäß § 2 des TierSchG ist jeder Hundehalter dazu verpflichtet, sich um die medizinische Versorgung seines Haustieres ausreichend zu kümmern. Etwaige Tierarztbesuche werden im Laufe eines Hundelebens unumgänglich sein, obwohl sich dennoch kleinere Verletzungen teilweise auch selbst zu Hause gut behandeln lassen.
Ein Tierarztbesuch kann unter Umständen auch mehr umfassen als die Entwurmung und Impfung des Hundes. Im Folgenden folgt eine kleine Aufstellung über die Rechte und Pflichten. des Tierarztes als auch des Hundehalters während der tierärztlichen Behandlung.
Wenn der Tierhalter den Tierarzt zur Untersuchung seines Hundes beauftragt, entsteht ein vertragliches Verhältnis. Dieses wird abgeschlossen und kann entweder schriftlich oder mündlich erfolgen. Auch stillschweigend (konkludent; aus den Umständen heraus) kann zwischen Tierarzt und Hundehalter ein Vertrag zustande kommen, indem der Tierhalter diesen bittet sein Tier zu untersuchen.
Bei dem zwischen beiden Parteien geschlossenen Vertrag, handelt es sich um einen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB:
(1) „Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“
(2) „Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.“
Verpflichtet wird bei diesem Dienstvertrag nun der Tierarzt auf der einen Seite zur kunst- und fachgerechten Untersuchung und Behandlung des Hundes und der Hundehalter, das erforderliche und festgelegte Entgelt hierfür zu entrichten. Für den Tierarzt besteht keine Verpflichtung des Erfolgs der Behandlung. Er ist demnach nicht gezwungen den Hund zu heilen, sondern lediglich zur Untersuchung dessen verpflichtet und Heilungschancen mittels etwaigen Medikamenten oder anderer Heilmittel möglich zu machen.
Aus diesem Grund handelt es sich bei der Vergütung um kein Erfolgshonorar, sondern lediglich um ein Honorar über die des Tierarzt erbrachten Dienste.
Auch wenn der Hund nach der Behandlung nicht gesund wird oder sogar verstirbt, ist der Hundehalter trotz dessen dazu verpflichtet, das vereinbarte Honorar dem Tierarzt zu entrichten. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn dem Tierarzt während seiner Behandlung ein ärztlicher Fehler unterläuft, für diesen er nun haften muss.
Eine mögliche Haftbarkeit- und Schadensersatzpflicht des Tierarztes besteht immer. Die Schadensersatzpflicht tritt dann ein, wenn der Tierarzt den Tierhalter z.B. nicht ausreichend über den Sachverhalt aufgeklärt hat. Des weiteren ist dieser auch schadensersatzpflichtig, wenn ihm während der Behandlung des Tieres ein Fehler unterläuft. Zum einen können diese Fehler aufgrund einer Verletzung der tierärztlichen Sorgfaltspflicht entstehen oder aber auch aufgrund einer falschen Behandlung des Tieres. Regelmäßig kann auch dann ein Behandlungsfehler angenommen werden, wenn der Tierarzt ohne die vorherige Einwilligung des Hundehalters die Behandlung des Hundes vornimmt. Bei akuten Notfällen ist dies jedoch nicht der Fall.
Unter der Aufklärungspflicht ausgehend vom Tierarzt gegenüber dem Hundeshalter versteht man die Aufklärung über Risiken oder Vor- und Nachteilen der Behandlung.
Der Hundehalter ist über die Dauer, die Spätfolgen, Nebenwirkungen und natürlich auch über die zu erwartenden Kosten der Behandlung aufzuklären. Dies soll dem Hundhalter ermöglichen, gegebenenfalls alternative oder günstigere Behandlungsmethoden in Betracht zu ziehen. Auch hat der Tierarzt die weitergehende Pflicht den Hundhalter über Erfolgschancen von etwaigen Eingriffen und auch über deren Risiken zu informieren.
Tritt der Fall ein, dass der Hundehalter über einen wichtigen Aspekt nicht informiert wurde oder er bei der Kenntnis dieses Aspektes den Hund nicht behandeln lassen hätte, so ist der Tierarzt ebenfalls zum Schadensersatz dessen verpflichtet.
Die Tierärzte tragen regelmäßig die Pflicht, ihre Behandlung nach den Regeln der tierärztlichen Kunst durchzuführen. Falls die Hunde nicht nach den anerkannten Regeln der tierärztlichen Wissenschaft behandelt werden, soll ein medizinischer Fehler vorliegen. Ein Beispiel für einen Behandlungsfehler, ist das zu Tode Kommen des Hundes aufgrund einer Überdosierung des Narkosemittels vom Tierarzt. Der Fehler muss jedoch ursächlich für den Schaden am Tier sein; ansonsten entfällt die Haftung.
Wenn der Tierarzt demnach dem Hund eine zu hohe Dosis des Entwurmungspräparates verabreicht und der Hund am nächsten Tag Bauchschmerzen bekommt und an diesen auch verstirbt, die Todesursache jedoch eine Umdrehung des Magens war, da der Hundehalter ihm nach der Verabreichung der Mahlzeit mit anderen Hunden rumtoben ließ, so war die überhöhte Medikamentendosis nicht ursächlich für den Tod des Tieres und der Tierarzt ist demnach nicht haftbar.
Der Hundehalter muss dem Tierarzt beweisen, dass diesem ein Behandlungsfehler unterlaufen ist und dass dieser Fehler auch ursächlich für den Tod seines Tieres war. Dies wird im konkreten Fall schwierig und vor allen Dingen auch langwierig sein, da man als Leihe selbstverständlich der Einholung eines Sachverständigen bedarf, der die Obduktion des verstorbenen Hundes vornehmen muss.
Hat der Tierarzt nun einen Behandlungsfehler begangen oder gegen dessen Aufklärungspflicht verstoßen und damit einen finanziellen Schaden beim Tierhalter verursacht, ist er verpflichtet Schadensersatz zu leisten. Er hat „den Zustand wieder herzustellen, der vor Eintritt des Schadens bestand.“ Des weiteren entfällt auch die Pflicht des Tierhalters das Entgelt für die Behandlung seines Tieres zu entrichten.
Ist eine weitere Behandlung des Hundes von Nöten, so muss der Tierarzt diese kostenfrei durchführen. Regelmäßig ist das Vertrauensverhältnis zwischen Tierarzt und Tierhalter endgültig zerstört, weswegen es dem Tierhalter auch freisteht, einen neuen Tierarzt zur Behandlung seines Tieres zu bestellen. Selbstverständlich hat der Tierarzt, der zuvor die fehlerhafte Behandlung am Tier vorgenommen hat diese neu hinzukommenden Kosten zu tragen.
Ist der Fall eingetreten, dass der Hund an den Folgen der tierärztlichen Fehlbehandlung verstorben ist, so kann der Tierhalter vom Tierarzt Schadensersatz in Höhe des materiellen Werts des Hundes und auch möglicherweise seinen emotionalen Wert verlangen.
Der Kaufpreis des Hundes soll hier als Orientierungspunkt dienen. In Bezug auf den emotionalen Wert des Hundes wird es wohl immer schwierig sein, diesen festzulegen. Er wird auch immer von Fall zu Fall unterschiedlich hoch sein.
Im Fall eines so genannten Mitverschulden durch den Halter besteht die Möglichkeit beim Tierarzt den Schadensersatzanspruch des Hundeführers zu mindern. Dies ist der Fall, wenn der Hundeführer, bekannte, überempfindliche oder allergische Reaktionen des Hundes verschwiegen hat. Erteilt der Tierarzt dem Hundehalter Anordnung über die weitere Behandlung des Hunde bei diesem zu Hause, hält der Hundeführer diese Anordnungen nicht ein und der Zustand des Tieres verschlechtert sich, ist dem Besitzer ein Mitverschulden anzurechnen.
Die tierärztliche Gebührenordnung (GOT)
Die Kosten der tierärztlichen Behandlung richten sich nach der Gebührenordnung der Tierärzte. Einzelne Behandlungsschritte sind dort aufgelistet. Eine Verpflichtung des Tierarztes, sich nach dieser Gebührenordnung zu richten, besteht jedoch nicht. Wenn der Tierarzt im Einzelfall die festgesetzten Gebühren überschreitet, so ist dies in einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit dem Halter zu vereinbaren.
Wenn diese schriftliche Vereinbarung nicht erfolgt, so kann der Tierhalter darauf bestehen nur verpflichtet zu sein, die Gebühren nach der allgemeinen GOT zu bezahlen.
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