Ein Auszug aus dem "Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren" vom 22. Juni 2011:

§ 3
Gefährliche Tiere


(1) Als gefährliche Tiere im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind,
  2. gefährliche Hunde nach Maßgabe des Absatzes 2.


(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier so wie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden,
  2. Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests (§ 9) im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden, weil sie
    1. eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,
    2. sich als bissig erwiesen haben,
    3. in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder
    4. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen.

Quelle: Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren