Ein Auszug aus dem "Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren" vom 22. Juni 2011:
§ 3
Gefährliche Tiere
(1) Als gefährliche Tiere im Sinne dieses Gesetzes gelten
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten
Quelle: Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren
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