Ein Hund ist und bleibt ein Hund. Die artgerechte Hundehaltung bedeutet, dass der Hund Freilauf haben muss und den Kontakt zu anderen Hunden braucht. Kommt es zu Problemen, dann sind die Ordnungsämter geneigt, einen Leinenzwang oder gar einen Maulkorb anzuordnen.
Diese Tendenz hat sich in den letzten Jahren verstärkt. Durch entsprechende Aufrufe in den Medien wird der Graben der zwei Lager Hundebesitzer und Hundegegner ständig vertieft. Auch Hundebesitzer betonen verstärkt einen vermeintlichen Anspruch, dass andere Hunde an die Leine genommen werden müssen. Dass die scheinbar einfachste Lösung der ordnungsgemäßen Hundehaltung nicht gerecht wird, übersehen die Befürworter eines Leinenzwanges nur zu gerne. Umso bemerkenswerter ist es, wenn ein Gericht nun- wenn auch aus formalen Gründen- der allgemeinen Tendenz entgegenwirkt:
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die angefochtene Verfügung des Ordnungsamtes, den Hund des Klägers außerhalb ausbruchssicherer Privatgrundstücke ständig an der Leine zu führen, durch sein Urteil aufgehoben. Es hat die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der Beklagte habe entgegen seiner Pflicht nicht belegt, dass die Voraussetzungen für die getroffene ordnungsbehördliche Maßnahme vorgelegen hätten. Die Anordnung des Leinenzwanges setzt voraus, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht, es also hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Hund Menschen angreift. Tatsachen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, seien im Bescheid nicht genannt worden. Allein auf die anonyme Beschwerde über das Verhalten des Hundes könne die Anordnung nicht gestützt werden, weil die Beschwerde wegen ihrer Anonymität nicht verwertbar sei. Der gesetzlichen Verpflichtung, anlässlich des anonymen Hinweises den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, sei der Beklagte nicht nachgekommen. Auch der Inhalt des Vermerkes über ein Telefonat mit der Ehefrau des Klägers biete keine Grundlage für die Anordnung des Leinenzwanges; daraus ergebe sich vielmehr, dass es sich um ein friedfertiges Tier handele. Andere Umstände, die die im Streit stehende Maßnahme rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
Das Urteil kann mittels eines Antrages auf Zulassung der Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
Aktenzeichen: 6 A 90/10
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