Nachfolgend habe ich die wesentlichen Inhalte aus dem Rumänischen ins Deutsche übersetzt. Für Verbesserungen bin ich dankbar und werde diese gerne berücksichtigen.
Art. I. Der Dringlichkeitsbeschluss der Regierung Nr. 155/2001 in der Fassung des Gesetzes Nr. 227/2002 wird geändert und vervollständigt wie folgt:
Art.1
1. 60 Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Landratsämter bzw. der Stadtrat in Bukarest (nachfolgend „Landratsämter“) verpflichtet Tierheime für die herrenlosen Hunde (nachfolgend „Tierheime“ bzw. „Hunde“) zu schaffen.
2. Die Tierheime müssen unter der Leitung einer Veterinärarztes des Landkreises stehen.
3. Die Landratsämter müssen bis dahin ein Register über alle Hunde mit Angabe der Rasse erstellen, die dort bekannt sind.
4. Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz ist zuständig für die richtige Durchführung des Gesetzes.
2. (neuer Artikel nach Artikel 1 wird eingefügt)
Art. 1.1
Dieser neue Artikel enthält die Definition eines herrenlosen Hundes: jeder gezüchtete Hund, untergebrachte, in öffentlichen Gebieten sich aufhaltend, auf öffentlichen Plätzen und in solchen angrenzenden Räumen, draußen in privaten Besitztümern oder in solchen Bestimmungsorten, unkontrolliert, nicht überwacht, frei, unabhängig, einschließlich derjenigen die mit einem Mikrochip oder in anderer Weise gekennzeichnet sind, festgelegt durch das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz.
3. (s. o.)
Art. 2
4. (s.o.)
Art. 3
1. Vor Aufnahme der Hunde in ein Tierheim, müssen diese zunächst gesundheitlich untersucht und dann mit einem Mikrochip identifiziert werden.
.
5. (s.o.)
Art. 4
6. (s.o.)
Art. 5
7. (s.o.)
Art. 6
Art. 7
Art. 8
a) der den Hund aufnimmt, muss nachweisen, dass er ausreichenden Platz hat, um das Wachstum des Hundes zu gewährleisten und er muss eine Unterbringung für den Hund haben,
b) er muss beweisen können, dass er in der Lage ist, den Hund zu unterhalten und für das Wachstum und die Unterhaltskosten zu sorgen,
c) die Leute, welche in Wohnhäuser leben, müssen von der Verwaltung eine Bescheinigung haben, dass sie den Hund aufnehmen dürfen und auch von dem Nachbarn, wenn man zwei oder mehr Hunde aufnehmen will.
d) er muss die Gebühr für das Landratsamt bezahlt haben.
e) Sofort nach der Übernähme muss der Hund in das Register für Hunde mit Besitzer eingetragen werden.
Art. 9
Die Kadaver der Hunde, welche auf der Straße aufgefunden oder getötet wurden, müssen verbrannt werden und es ist verboten von diesen Hunden Fell zu gewinnen oder Fleisch, Knochenmehl oder andere Produkte.
11. (s.o.)
Art. 10
Tierheime und andere Einrichtungen müssen spezielle Register führen, die vom Tierarzt unterschrieben werden. Es sind in diesen Registern folgende Daten aufzunehmen:
Eingangsdatum, die Zeit, die für die Einweisungen in das Tierheim benötigt wurde, der Zustand des Tieres, die Nummer von den gefangenen oder zurückgenommenen oder adoptierten Hunden und die Nummer von getöteten Hunden. Der Grund, warum die Hunde getötet und mit welchen Mitteln die Hunde getötet wurden, die Namen der Personen, die die Tötung durchgeführt haben, Datum der Sterilisation und Datum, wann der getötete Hundekörper zur Verbrennung frei gegeben wurde und die Personen, welche die Verbrennung durchgeführt haben.
12. (s.o.)
Art. 11
1. Alle Handlungen dieses Gesetzes müssen auch dem Gesetz entsprechen.
2. Alle Aktionen von Tierschutzgesellschaften usw. müssen in Abstimmung mit dem Landratsamt durchgeführt werden.
13. (s.o.)
Art. 12
Alle Organisationen oder Teilnehmer sind verpflichtet monatlich dem staatlichen Gesundheitsamt die Nummern der registrierten Hunde und die Mikrochip Nr. mitzuteilen.
14. (nach Artikel 13 werden mit nachfolgendem Inhalt 8 neue Artikel eingefügt)
Art. 13
Die privaten Besitzer dürfen die Unterkünfte für die Hunde nur auf ihrem eigenen Besitztum errichten und nicht auf dem öffentlichen Grund.
Artikel 13
15. (s.o.)
Artikel 14
Strafbestimmungen .
Freie Übersetzung ohne Gewähr von Michael Rössler, Rechtsanwalt am 2.01.2012 (www.hunderecht.eu)
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